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Satzung DRK-OV Stade e. V.Satzung DRK-OV Stade e. V.

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DRK Ortsverein Stade e.V. – Satzung vom 05.12.2017

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Stade e.V., Stade, Am Hofacker 14, den Namen: „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Stade e.V.“ Er hat seinen Sitz in Stade und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der OV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der OV ist als Mitglied des DRK KV Stade e.V. eine Gliederung des gemäß den Genfer Abkommen als freiwillige Hilfsgesellschaft anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Es darf ausschließlich von den Organisationen, Einrichtungen und Mitgliedern des Roten Kreuzes geführt werden. Die Satzung und sonstige Vorschriften des OVs dürfen denen der übergeordneten Rotkreuzverbänden nicht entgegenstehen.

 

§ 2 Aufgaben

Der OV wirkt an den Durchführungen der dem Deutschen Roten Kreuz obliegenden und durch diesem die Rotkreuz-Abkommen und die Empfehlungen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen übertragenden Angelegenheiten mit. Er tritt in Wort, Schrift und Tat die Gedanken der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Der OV arbeitet als Gliederung des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig sind. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.

2. Die Förderung der lokalen Blutspende.

3. Die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes durch die Bereitschaft.

4. Die Förderung der Jugend durch das Jugendrotkreuz.

5. Die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Kleiderkammer.

6. Die Förderung von Gemeinschaften durch die Altentagesstätten.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Kapitalanteile oder Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des OVs können alle im Bereich wohnenden Personen werden ohne Unterschied nach Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, soziale Stellung und politischer Zugehörigkeit. Die persönliche Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand mit dessen schriftlicher Bestätigung erworben. Für Mitglieder der Rotkreuz-Gemeinschaft gelten deren Ordnungen. Einem rechtsfähigen OV können juristische Personen, Vereine und Personenvereinigungen, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen und zu fördern, als korporative Mitglieder beitreten, wenn die Mitgliederversammlung ihre Aufnahme beschließt. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung, ob und wieviele Stimmen solchen Mitgliedern zugeteilt werden. Personen, die sich um das Rote Kreuz außergewöhnlich verdient gemacht haben, können mit Zustimmung des Präsidiums des DRK-Landesverbandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten austreten. Eine Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des DRKs schädigt, oder wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Antragsteller wie dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht beim Landesverband zu. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des OVs findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt, oder wenn es von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand des OVs schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung des OVs wird vom Vorsitzenden oder seines Stellvertreters einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse oder durch Rundschreiben an alle Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung des OVs ist beschlussfähig, wenn ebenso viele Mitglieder anwesend sind, wie der Vorstand Mitglieder hat. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine unter Einbehaltung einer Frist von 1 Woche mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf ihre Bedeutung und ihren Zweck besonders hinzuweisen. Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beantragt mindestens 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen. Über die Mitgliederversammlung des OVs ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift soll innerhalb eines Monats dem KV übersandt werden.

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Vorstandes

2. Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Hierzu ist die Zustimmung des Landesverbandes erforderlich)

3. Annahme des Haushaltsplanes, des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung sowie die Entlastung des Vorstandes.

4. Beschlussfähigkeit über An- und Verkauf von Grundstücken.

5. Festsetzung von Mitgliederbeiträgen unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes festgelegten Mindestbeiträge.

6. Änderung der Satzung.

7. Auflösung des Ortsvereins Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Ortsvereins bedürfen einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung des Vereins durch eine neue Versammlung beschlossen werden, zu der unter Hinweis auf den Verhandlungsgegenstand binnen 4 Wochen geladen werden muss.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: a) dem (der) Vorsitzenden/in b) dem (der) stellvertretenden/in Vorsitzenden c) dem (der) Schatzmeister/in d) bis zu 6 Beisitzern/innen, die verantwortlich im DRK OV Stade mitarbeiten. Dem Vorstand soll ein Arzt / Ärztin angehören. Die Führer/innen der örtlichen Gemeinschaften gehören dem Vorstand als Beisitzer an ( § 7 d ). Die Zusammenlegung mehrerer Ämter ist zulässig, jedoch mit der Ausnahme der Ämter nach §7 Ziffer a-c. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer. Jedes Amt im OV steht Frauen und Männern in gleicher Weise offen, sie sollten entsprechend vertreten sein.

 

§ 8 Vorstand im Sinne des BGB

Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind die (der) Vorsitzende, die (der) stellvertretende Vorsitzende und der (die) Schatzmeister/in. Rechtsverbindliche Erklärungen des OVs werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben. Soweit sie finanzielle Auswirkungen haben, ist der (die) Schatzmeister/in zu beteiligen.

 

§ 9 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Wahl ist dem Kreisverband alsbald anzuzeigen. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt – mindestens dreimal im Jahr. Sie werden von dem (der) Vorsitzenden bzw. ihrem/s Stellvertreter/s einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem (der) Vorsitzenden und dem (der) Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auch im Wege des schriftlichen Umlaufes herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er nimmt die ihm nach dem Aufgabenkatalog für Ortsvereine zufallenden Aufgaben wahr. Der Vorstand des Ortsvereins hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufstellung des Haushaltsplanes b) Erstattung des Tätigkeitsberichtes vor der Mitgliederversammlung Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem (der) Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. In besonderen Eilfällen und bei Katastrophen trifft notfalls der (die) Vorsitzende oder bei seiner (ihrer) Verhinderung sein(e) bzw. ihr(e) Stellvertreter/in die erforderlichen Maßnahmen und berichtet hierüber dem Vorstand.

 

§ 11 Rotkreuz-Gemeinschaften

Rotkreuz-Gemeinschaften sind:

a) Die Bereitschaft.

b) Die Arbeitskreise.

c) Die Gruppen des Jugendrotkreuzes mit den Schülergemeinschaften.

Sie wirken im KV und OV bei der Erfüllung von Rotkreuzaufgaben mit. Pflichten und Rechte ihrer Angehörigen werden geregelt durch:

a) Die Dienstordnung der Rotkreuz-Gemeinschaften im DRK Landesverband Niedersachsen.

b) Die Ordnung für das Jugendrotkreuz im Bereich des DRK Landesverbandes Niedersachsen Diese Bestimmungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich

 

§ 12 Ausschüsse

Soweit auf Grund der Ordnungen für Rotkreuz-Gemeinschaften und andere Vorschriften Ausschüsse gebildet werden, richten sich Aufgaben und Befugnisse nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Vorschriften.

 

§ 13 Verfahren bei Streitigkeiten

Die vom Deutschen Roten Kreuz beschlossene Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 Auflösung des Ortsvereins

Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des OVs an das Deutsche Rote Kreuz, dem KV Stade, und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung (bzw. dem Tage der Eintragung im zuständigen Vereinsregister) in Kraft.